Statuten

Statuten des Elternvereins an der Paul Grüninger Schule

§ 1. Name und Sitz des Elternvereines

Der Verein führt den Namen Paul Grüninger Schule Elternverein der OVS 21, Hanreitergasse 2 und hat seinen Sitz in Wien.

§ 2. Zweck des Elternvereines

1. Der Elternverein hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere

a) die Wahrnehmung aller dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schul-unterrichtsgesetzes zustehenden Rechte,

b) die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte,

c) in steter Fühlung und gemeinsamer Arbeit mit dem Schulleiter, den Lehrern und den Elternvertretern des Schulforums bzw. den Vertretern der Erziehungs-berechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss der Schule, den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern,

d) das Verständnis der Eltern für die von der Schule durchgeführten und zu leistende Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu vertiefen,

e) die erzieherischen Maßnahmen des Elternhauses mit denen der Schule abzu-stimmen,

f) gelegentlich bei der Fürsorgetätigkeit zugunsten bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken,

g) über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Kinder (Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeit,…) zu unterstützen.

2. Diese Aufgabe soll unter anderem erreicht werden durch:

a) Vortrag von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule,

b) Abhaltung von Zusammentreffen der Vereinsmitglieder mit der Schule zur gemeinsamen Beratung von Fragen im Sinne des Absatzes 1,

c) Abhaltung von Vorträgen bildender Art im Sinne des Absatzes 1, wobei als Vortragende z.B. Schulleiter, Lehrkräfte der Schule, die im Referentenver-zeichnis des zuständigen Landesschulrates enthaltenden Referenten, Vertreter der Elternvereinsorganisationen (Landesverbände, Dachverband) in Betracht kommen.

d) Abhaltung von musikalischen, künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen, welche den unter Absatz 1 angegebenen Vereinszweck fördern und die im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen anzumelden sind.

e) Veranstaltungen von Schüleraufführungen, Sportveranstaltungen und ähn-lichen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften (schulbehördliche Bewilligung).

f) Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrich-tungen der Schule im Einvernehmen mit dem Schulleiter und den Lehrern und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde.

3. Die Tätigkeit des Elternvereins umfasst nicht:

a) die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse (Aufsichtsrecht über die Lehrper-sonen, Einmengung in Amtshandlungen usw.),

b) die Erörterung parteipolitischer Angelegenheiten,

c) jede regelmäßige Fürsorgetätigkeit.

§ 3. Die Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Elternvereines können nur Erziehungsberechtigte der Kinder sein, welche die Schule besuchen. Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des bürgerlichen Rechts anzuwenden. Steht das Erziehungsrecht mehreren Personen zu, so haben sie nur ein Stimmrecht. Der Mitgliedsbeitrag ist nur einmal zu bezahlen.

2. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Vereinsmgliedern durch die Proponenten, nach der Konstituierung durch den Elternausschuss.

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, jedenfalls aber wenn das Kind aus der Schule ausscheidet.

4. Mitglieder, welche mit ihren Mitgliedsbeiträgen durch mehr als vier Monate nach Vorschreibung trotz Mahnung im Rückstand sind oder durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder des Elternvereins

1. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck (§ 2) in jeder Weise zu fördern.

2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veran-staltungen des Vereines mit beratender und beschließender Stimme teilzunehmen.

3. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

4. Lehrer, deren Kinder die im § 1 genannte Schule besuchen, haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder.

5. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 5. Mittel zur Erreichung des Zweckes des Elternvereines

1. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch die Beiträge der Vereinsmitglieder, Spenden, Erträge von Vereinsveranstaltungen, Vermächt-nisse, Sammlungen usw. aufgebracht.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich in der Hauptversammlung fest-gesetzt.

3. Die Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1) haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder über die sie die elterliche Gewalt besitzen, die im § 1 genannte Schule besuchen. Besuchen andere Kinder der Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1) andere Schulen (privat oder öffentlich), haben die Vereinsmitglieder einen anteiligen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, wenn sie dem Elternverein angehören. Der aliquote Anteil bestimmt sich nach der Zahl der Schulen, welche die Kinder besuchen.

4. Der Elternausschuss kann im berücksichtigungswerten Fällen Vereins-mitglieder (§ 3 Abs. 1) von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise für jeweils ein Schuljahr befreien.

§ 6. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

§ 7. Organe des Elternvereins

Das Geschäft des Elternvereins werden besorgt:

a) von der Hauptversammlung

b) vom Elternausschuss

c) vom Vorsitzenden (den Vorsitzenden) oder dem (der) stellvertretenden Vorsitzenden,

d) vom Rechnungsprüfer

e) vom Schiedsgericht

§ 8. Ordentliche Hauptversammlung

1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der Regel im Oktober statt. Sie wird vom Elternausschuss einberufen.

2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung abzusenden.

3. Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung der Vereinsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmen-gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Ausschluß von Vereinsmitgliedern (§ 3 Abs. 4), die Auflösung des Vereins (Abs. 6 lit j) und die Änderung der Statuten (Abs. 6 lit i) werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen.

5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.

6. Der Hauptversammlung obliegt:

a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Elternausschusses über das abgelaufene Vereinsjahr,

b) Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer über die Geldgebahrung und Beschlussfassung über deren Anträge,

c) Wahl der Mitglieder des Elternausschusses für die Dauer eines Jahres; Klassenelternvertreter sind im Hinblick auf § 10 nicht zu wählen,

d) Wahl des /der Vorsitzenden und des Stellvertreters für die Dauer eines Jahres,

e) Wahl zweier Rechnungsprüfer auf die Dauer eines Jahres,

f) Beschlußfassung über Anträge des Elternausschusses,

g) Beschlußfassung über ordnungsgemäß eingebrachte Anträge der Vereinsmitglieder gemäß Abs. 7,

h) Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das jeweilige Schuljahr,

i) Beschlußfassung über die Änderung der Statuten,

k) Wahl der Elternvertreter des Schulgemeinschaftsausschusses bei Elternvereinen, an deren Schule ein Schulgemeinschaftsausschuss besteht (gilt für Schulen ab der 9. Schulstufe) Eine Wiederwahl der Vereinsfunktionäre ist zulässig.

7. Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden einzubringen. Anträge die zu diesem Zeitpunkt nicht bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden eingelangt sind, sind nicht zu behandeln, außer die Hauptversammlung beschließt die Behandlung dieser Anträge. Die Anträge sind möglichst eindeutig zu bezeichnen.

§ 9. Außerordentliche Hauptversammlung

1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn es von der Mehrheit der Mitglieder des Elternausschusses beschlossen oder von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangt wird. Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlichster Inhalt anzugeben.

2. Im übrigen finden die Bestimmungen über die Einladung, Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung der ordentlichen Hauptversammlung auch auf außerordentliche Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können die im § 8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlußfassung zugeführt werden.

§ 10. Elternausschuß

1. Die Geschäfte des Elternvereins werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind, vom Elternausschuß besorgt.

2. Der Elternausschuß besteht in der Regel aus doppelt so vielen Mitgliedern, als in der Schule Klassen eingerichtet sind, mindestens aber aus 8 Personen. Eine von dieser Regel abweichende Mitgliederzahl ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Die gewählten Klassenvertreter (bzw. Stellvertreter (gilt für Pflichtschulen einschließlich der 8. Schulstufe)) gehören, wenn sie Mitglieder des Elternvereins sind, dem Elternausschuss an.

3.Die Wahl der Mitglieder des Elternausschusses – ausgenommen sind der gewählte Klassenstellvertreter und sein Stellvertreter (des jeweiligen Klassenforums) – erfolgt auf Grund des Vorschlages eines Wahlkommitees, das aus mindestens drei Vereinsmitgliedern zu bestehen hat und von der Hauptversammlung zu bestellen ist.

3. Die außerordentliche Hauptversammlung kann den Elternausschuss oder einzelne Mitglieder ihrer Funktionen beheben, wenn sie durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, insbesondere, wenn sie durch wiederholtes Fernbleiben von den Sitzungen des Elternausschusses dessen Arbeit lahmlegen.

5. Der Schulleiter und die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer können jeweils über Einladung an den Sitzungen des Elternausschusses in beratender Funktion teilnehmen. Ebenso können auch andere Personen zur fachlichen Beratung eingeladen werden.

6. Der Elternausschuss wählt alljährlich in seiner konstituierenden Sitzung einen Kassier und einen Kassier-Stellvertreter sowie einen Schriftführer und einen Schriftführer-Stellvertreter.

7. Die Vorsitzende/der Vorsitzende (die/der stellvertretende Vorsitzende) beruft die Sitzungen des Elternausschusses schriftlich ein und leitet sie.

8. Der Elternausschuss ist auch einzuberufen, wenn mindesgtens drei Mitglieder diese verlangen.

9. Der Elternausschuss faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

10. Der Elternausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

11. Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Elternausschuss angehören.

§ 11. Vertretung und Verwaltung des Elternvereins

1. Die Vorsitzende/der Vorsitzende vertritt den Elternverein nach außen und führt die Geschäfte des Vereines, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder dem Elternausschuss vorbehalten sind.

2. Die Vorsitzende/der Vorsitzende ist Mitglied des Elternausschusses. Sie /er ist Vorsitzende(der) bei allen Versammlungen, Sitzungen und Veranstaltungen des Elternvereines und des Elternausschusses.

3. Bei längerwährender Beschlussunfähigkeit des Elternausschusses (§ 10 Abs. 10) ist die Vorsitzende/der Vorsitzende verpflichtet, zum frühesten Termin eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

4. Im Falle seiner Verhinderung wird die Vorsitzende/der Vorsitzende durch die/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

5. Alle vom Elternverein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der/des Vorsitzenden und des Schriftführers; in Geldangelegen-heiten der Unterschrift der/des Vorsitzenden und des Kassiers.

6. Schriftführer und Kassier werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten.

7. Dem Schriftführer obliegen die Führung des Protokolls und die Ausfertigung der Schriftstücke des Elternvereins.

8. Dem Kassier obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereins sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Elternausschusses, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.

9. Die Rechnungsprüfer sind zu allen Beratungen des Elternausschusses einzuladen, sie haben beratende, aber keine beschließende Stimme. Sie haben die widmungsmäße Verwendung der Gelder des Elternvereins auf Grund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebahrung bezüglichen Überprüfungen dem Elternausschuss bzw. der Hauptversammlung zu berichten. Sie dürfen kein anderes Amt im Elternverein bekleiden.

§ 12. Teilnahme an Elternvereinsversammlungen

An den Veranstaltungen und Versammlungen des Elternvereines können jeweils über Einladung des Elternausschusses auch andere Personen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 13. Schiedsgericht

1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzenden Schiedsgericht zu behandeln.

2. Jeder der streitenden Teile wählt zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern. Diese wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.

3. Das Schiedsgericht ist bei Anwesenheit der Hälften der Mitglieder beschluß-fähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

4. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.

§ 14. Auflösung des Elternvereines

Die Auflösung des Elternvereines ist von der Hauptversammlung zu beschließen.

§ 15. Vereinsvermögen

Das Vermögen des Vereines wird im Falle seiner Auflösung der Wegfall seines Vereinszweckes ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung zugeführt.